Drin. Christine Lanschützer
Verteidigerin in Strafsachen
einsatzfreudig ・ erfolgreich ・ ergebnisorientiert
Kontaktieren Sie mich sofort
Ich verteidige Sie
Die Handschellen klicken meist unerwartet. Behalten Sie einen kühlen Kopf, verlangen Sie, dass man mich anruft und sprechen Sie erst mit der Polizei, wenn ich da bin oder es Ihnen empfehle. Sagen Sie mir die Wahrheit und Sie können darauf vertrauen, dass ich Sie bestmöglich verteidige.
Sie können mich selbstverständlich auch in jedem späteren Stadium des Verfahrens beiziehen. Ich verteidige Sie in der Hauptverhandlung, im Rechtsmittelverfahren, wenn es um bedingte Entlassung, Haftaufschub, Therapie statt Strafe, um die Aufhebung der Untersuchungshaft oder nachträgliche Strafmilderung geht.
Wurden Sie zu Unrecht verurteilt, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen einen Freispruch oder die Anwendung eines günstigeren Gesetzes erwarten lassen oder Sie infolge einer strafbaren Handlung zu Unrecht verurteilt wurden.

Tätigkeitsfeld
Dr.in Lanschützer ist eine erfahrene Verteidigerin, die sich durch Einsatzfreude, Zähigkeit und das richtige Augenmaß auszeichnet. Fachkompetenz und genaues Aktenstudium sind selbstverständlich. Im Strafverfahren gilt es genau abzuwägen, welcher Schritt für den Klienten und die Klientin am vorteilhaftesten ist. Eine konsequente Rechtsverfolgung mit entsprechenden Erfolgen auch vor den oberen Instanzen zeichnet die Arbeit von Dr.in Lanschützer aus.
Sie vertritt in allen Strafsachen ab der Eröffnung eines Strafverfahrens bis zum Freispruch oder Abschluss des Verfahrens.
Aber auch bedingte Entlassungen, Wiederaufnahmen, nachträgliche Strafmilderung, Anträge auf Therapie statt Strafe oder generell Strafaufschub fallen in ihren Tätigkeitsbereich.
Erstgespräch & Honorar
Wenn eine Vertretung gewünscht wird, ist es ratsam rasch Kontakt mit der Kanzlei aufzunehmen. Ein Honorar für das Erstgespräch wird nur verrechnet, wenn ein Haftbesuch dafür notwendig ist und auch die Vollmacht erteilt wird. Grundsätzlich wird das Honorar nach den Allgemeinen Honorarkriterien, die der Rechtsanwaltskammertag veröffentlicht, und Rechtsanwaltstarifgesetz in der aktuellen Fassung berechnet.
Es kann aber auch im Einzelfall ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
HAFTSACHEN
Die Festnahme ist der einschneidendste Eingriff des Staates in das Leben eines Menschen. Sie hat nicht nur für den Beschuldigten gravierende Konsequenzen, sondern auch für dessen Angehörige.
Das besondere Augenmerk legt Frau Dr.in Lanschützer daher auf das Haftverfahren. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wird bis zum Einlangen der Anklageschrift oder des Strafantrages aufgrund der gesetzlichen Vorschriften regelmäßig überprüft. Seitens der Verteidigung kann aber auch jederzeit ein Enthaftungsantrag eingebracht werden. Gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erhebt Dr.in Lanschützer, wenn nötig Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht. Frau Dr.in Lanschützer legt großen Wert darauf, eine Enthaftung durch entsprechende Vorbereitung der Haftverhandlung, das Beischaffen von Arbeits- und Wohnbestätigungen, Therapieplatzzusagen in Suchmittelangelegenheiten etc so rasch wie möglich zu erwirken.
SEXUALDELIKTE
Die Besonderheit des Sexualstrafrechtes liegt darin, dass oft nur die Aussage eines Opfers die Grundlage für die Strafverfolgung bietet. In den meisten Fällen steht dieses Opfer in irgendeiner Beziehung zum Verdächtigen. Es gibt daher auch meistens eine emotionale Ebene, Kränkungen, Eifersucht, Rachegefühle etc.
Zudem können unverarbeitete Erlebnisse in der Sphäre des mutmaßlichen Opfers zur Belastung eines Verdächtigen führen.
Die Verteidigerin Dr.in Lanschützer hat den Vorteil, als Frau und aufgrund ihrer Erfahrung sich in das Geschehen aus der Sicht des Opfers versetzen zu können und für den Fall einer Falschbelastung auch den Mut, die Zähigkeit und den Sachverstand, die nötig sind, um in dieser medial oft vorbelasteten Situation der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen.
GESCHWORENENVERFAHREN
Österreich ist eines der letzten Länder in Europa, in dem Laien allein über die Schuldfrage bei Kapitalverbrechen und Sonderzuständigkeiten wie Wiederbetätigung entscheiden müssen. Dieser Schuldspruch muss auch nicht begründet werden. Das einzige Korrektiv, das das Rechtsmittelverfahren auf der Tatsachenebene vorsieht, ist die Rüge gemäß § 345 Abs 1 Zif 10 a StPO. Hier wäre vorgesehen, dass als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden kann, dass es im Akt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen gibt, also Beweisergebnisse vorliegen, die erhebliche Zweifel am Schuldspruch aufkommen lassen.Die dazu entwickelte Judikatur hat diesen Nichtigkeitsgrund auf Fälle reduziert, bei denen eine geradezu unerträgliche Fehlentscheidung naheliegt.
Die Verteidigerin Dr.in Lanschützer hat sich zur Aufgabe gesetzt, den von ihr vertretenen Angeklagten in Geschworenenverfahren mit allen rechtlich verfügbaren Mitteln im Rahmen des Strafprozesses Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Langfristig sollte auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes gedreht werden, sodass erheblich alles ist, was begründete Zweifel an der Schuld aufwirft, wie dies im Übrigen in der Systematik der Strafprozessordnung vorgesehen ist.
SUCHTMITTELDELIKTE
Ein wesentlicher Anteil an den Strafverfahren kommt der Verfolgung von Suchtmitteldelikten zu. Die besondere Schwierigkeit bei diesen Verfahren besteht darin, dass der Erwerb von Drogen ausschließlich zum Eigenkonsum nur im Wiederholungsfall bzw bei Verweigerung gesundheitsbezogener Maßnahmen strafrechtliche Konsequenzen hat. Noch dazu sind die Suchtgiftabnehmer und damit potentiellen Belastungszeugen oft selbst drogensüchtig und entsprechend psychisch labil. Es kann daher vorkommen, dass von diesen erheblich größeren Mengen an erworbenem Suchtmittel bei der Polizei angegeben werden als tatsächlich der Wahrheit entsprechend. Diese belastenden Angaben bilden aber in der Folge die Grundlage für den Tatverdacht.
Es gilt hier also in der Hauptverhandlung der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen um eine gerechte Strafe zu erwirken.
Das Suchtmittelrecht kennt auch bis zu einem bestimmten Quantum an betroffenem Suchtgift für den Fall, dass der Klient selbst suchtmittelabhängig ist, Therapie statt Strafe. Wenn neben der Gewöhnung die Taten überwiegend begangen wurden, um sich selbst Suchtmittel oder die Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu beschaffen, wird bis zu einer bestimmten Menge betroffener Suchtmittel die Strafdrohung drastisch gesenkt.
Dr.in Lanschützer gilt als Spezialistin im Suchtmittelrecht und kann auf entsprechende Erfolge bei der Verteidigung verweisen.
Wir sind für Sie da
Das team

Drin. Christine Lanschützer
Verteidigerin in Strafsachen
Studium der Rechtswissenschaften an der Karl Franzens Universität Graz
Gerichtspraktikum in Graz und Tamsweg
Ausbildung in 2 Grazer Rechtsanwaltskanzleien
1995 Rechtsanwaltsprüfung
1997 Eintragung beim OLG Graz in die Liste der Verteidiger in Strafsachen
Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Tibetisch in Grundzügen
Mitglied der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen
Publikation: Die Kleinen Freiheiten im Strafvollzug, Strafverteidigung- Freiheitsentzug und Menschenwürde, Schriftenreihe der Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen, Bd 29, S 85 bis 89, Hrsg. Univ, Prof. Dr. Richard Soyer, Wien Graz 2016

Felix Augustin
Assistent

Silvan Schreiner
Assistent

Belma Cemalovic, MSc
Assistentin
Studium der Betriebswirtschaften an der Sarajevo Universität und Griffith College Dublin
Master Studium der Verwaltung der öffentlichen Verwaltung und Nachhaltigkeit an der Sarajevo Universität und Ljubljana Universität
Fremdsprachen: Bosnisch/Kroatisch/Serbisch; Englisch
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Blog

Es sollte Aufgabe des Staates sein, Kriminalität zu vermeiden. Der Mensch hat ein Recht auf Leben. Es gibt in Österreich geduldete Ausländer, die nicht in ihre Heimat zurückgeschickt werden. Sie dürfen also in Österreich bleiben. Arbeiten dürfen sie allerdings nicht. Sie bekommen auch keinerlei Unterstützung vom Staat. Wie sollen sie also überleben?
Handel mit Cannabis in öffentlichen Anlagen ist ein Weg, der manchmal eingeschlagen wird. Er führt allerdings wegen der strengen Kontrollen sehr rasch ins Gefängnis. Die im Wiederholungsfall immer höheren Haftstrafen verursachen enorme Kosten. Gleichzeitig verzweifeln Unternehmer an fehlenden Arbeitskräften. Das schädigt die Wirtschaft und verursacht Steuereinbußen.
Es gibt sehr viele integrationswillige Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung, die gut deutsch sprechen, intelligent und arbeitswillig sind.
Eine zeitlich begrenzte Arbeitserlaubnis für geduldete Ausländer müsste bereits aus dem Recht auf Leben abgeleitet werden. Aber auch aufgrund der Erfordernisse der Wirtschaft ist es unvertretbar, dass voll arbeitsfähige Menschen ohne Einkommen vom Arbeitsmarkt ferngehalten werden, während Unternehmer am Mitarbeitermangel verzweifeln.
Wir sind auf der Suche nach Verstärkung für unser Team
STUDENT/IN DER RECHTSWISSENSCHAFT (Teilzeit)
Beschreibung
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Studierende des Studiums der Rechtswissenschaften m/f/x für 20 Stunden/Woche.
Einarbeitungsphase ab Februar – geringfügig; ab März 2023 Teilzeit: 20 Stunden/Woche)
Entlohnung €1.100 netto
Was Sie erwartet:
- Büro in der Uni-Nähe
- Abwechslungsreiche Tätigkeit
- Professionelles und zugleich freundliches Arbeitsklima
- Fachbezogenes Feedback und Unterstützung
- Das Einsatzgebiet umfasst juristische Recherchen, einfache juristische Bearbeitung und Bürotätigkeiten
- Kontakt mit Klienten in Englisch, Deutsch und ggf. anderen Sprachen
Profil:
- JUS Student/in
- Gute Deutsch-und Englischkenntnisse
- Verlässlichkeit
- Genauigkeit und Engagement
- Flexibilität
- Belastbarkeit
- Organisationsvermögen
- höfliche Umgangsformen
Wir erwarten
- Computerschreiben nach 10-Fingersystem und Schreiben nach Diktat
- ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
- gute Englischkenntnisse (internationale Klientel)
- andere Sprachen sind von Vorteil
- sehr gute EDV-Kenntnisse (MS-Office, Word, Outlook)
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